vom 8. Juni 1990 in der Fassung vom 22. Juni 2013
§ 1 Name, Sitz, Wirkungsbereich und Gerichtsstand
Der Name der Vereinigung ist Robert-Schumann-Gesellschaft Zwickau e.V., in Kurzform Schumann-Gesellschaft Zwickau.
Sitz der Gesellschaft ist Zwickau (Sachsen)., die Geschäftsstelle ist das Robert-Schumann-Haus.
Arbeit und Wirkungsbereich der Gesellschaft erstrecken sich auf ganz Deutschland; der Beitritt steht auch Ausländern offen.
Als Gerichtsstand gilt Zwickau.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Die Robert-Schumann-Gesellschaft Zwickau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck der Robert-Schumann-Gesellschaft Zwickau e. V. ist die Förderung kultureller Belange, insbesondere die Erforschung und Pflege des musikalischen und schriftstellerischen Erbes Robert Schumanns und die Förderung und Verbreitung von Kenntnissen über sein Leben und Schaffen. Damit wird die Tradition der 1920 in Zwickau gründeten ersten Robert-Schumann-Gesellschaft fortgeführt.
Zu den Aktivitäten gehören die Veranstaltung von Konzerten, Vorträgen, Konferenzen, Arbeitstagungen und die tatkräftige Unterstützung von Musikfesten und –wettbewerben sowie die Herausgabe und Förderung von Publikationen. Die Gesellschaft pflegt Informationskontakte und freundschaftliche Beziehungen zu weiteren Musikgesellschaften im In- und Ausland.
Die Gesellschaft wirkt als Förderverein für das Robert-Schumann-Haus Zwickau und trägt zur Mehrung seiner Sammlungen bei.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse werden, die sich zu den Zielen der Gesellschaft bekennen und sie zu fördern bereit sind.
Die Mitgliedschaft wird begründet durch schriftlichen Antrag, der der Geschäftsstelle einzureichen ist. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.
Die Gesellschaft umfaßt:
a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche bzw. korrespondierende Mitglieder,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
Außerordentliche bzw. korrespondierende Mitglieder werden auf Antrag aufgenommen oder vom Vorstand berufen.
Die Anerkennung als (aktives oder passives) förderndes Mitglied erwirbt man durch Zahlung einer jährlichen Spendensumme von mindestens 250,- EUR.
Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz werden auf Vorschlag des Vorstandes in Anerkennung besonderer Verdienste um die Gesellschaft von der Mitgliederversammlung verliehen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit,
b) Austritt,
c) Streichung,
d) Ausschluß.
Der Austritt bedarf der Schriftform und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wenn er bis zum 31. Oktober erklärt ist.
Die Streichung eines Mitglieds erfolgt, wenn es trotz Aufforderung mehr als 1 Jahr lang seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Stichtag ist der 30. Juni des Folgejahrs.
Den Ausschluß kann der Vorstand bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung beschließen. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge und Mittel der Gesellschaft; Geschäftsjahr
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung festgelegt, über die der Vorstand entscheidet und die von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit abgeändert werden kann.
Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
An Gegenständen, die ganz oder teilweise aus Mitteln der Gesellschaft erworben werden und in das Inventar des Robert-Schumann-Hauses eingehen, entsteht kein Miteigentum.
§ 6 Organe der Gesellschaft
Organe der Robert-Schumann-Gesellschaft Zwickau e. V. sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Kassenprüfungsausschuß.
1. Vorstand
Der Vorstand der Robert-Schumann-Gesellschaft besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern für künstlerische und wissenschaftliche Belange und dem Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand) sowie dem erweiterten Vorstand aus bis zu 10 Persönlichkeiten des öffentlichen und kulturellen Lebens. Dem Vorstand sollten in jedem Falle angehören der Oberbürgermeister der Stadt Zwickau und der Leiter des Robert-Schumann-Hauses.
Die Gesellschaft wird vertreten durch je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für 4 Jahre. Auf Antrag kann die Wahl geheim erfolgen.
Der Vorstand ist berechtigt, während der Wahlperiode Mitglieder zu kooptieren, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen, und Rücktrittserklärungen gewählter Mitglieder entgegenzunehmen.
2. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlußgremium der Gesellschaft. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen, in der Regel in der ersten Junihälfte. Der Termin und die Tagesordnung sind den Mitgliedern 4 Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder den Vorstand und den Kassenprüfungsausschuss. Sie beschließt über Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit. Dabei ist für korporative Mitglieder und Ortsvereinigungen ein bevollmächtigter Vertreter stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten, die ihr der Vorstand zur Beschlußfassung vorlegt. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung und erörtert den vom Vorstand erstatteten Jahresbericht. Sie kann vom Vorstand Auskunft über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten verlangen und selbst Anregungen für die Gesellschaftstätigkeit vorbringen. Auf Antrag von mindestens 30 Mitgliedern hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Kassenprüfungsausschuß
Der Kassenprüfungsausschuß kontrolliert die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft. Er erteilt dem Schatzmeister Entlastung und erstattet den jährlichen Kassenbericht. Der Ausschuß besteht aus 2 - 3 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt werden.
§ 7 Ortsvereinigungen
Ortsvereinigungen der Robert-Schumann-Gesellschaft Zwickau e. V. können, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, in Orten gebildet werden, in denen mehr als 20 Mitglieder ansässig sind. Die Ortsvereinigung ist nach Einreichen ihrer Mitgliederliste an die Geschäftsstelle als korporatives Mitglied zu registrieren und entsendet einen stimmberechtigten Vertreter zur Mitgliederversammlung.
§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei sind alter und neuer Text eindeutig gegenüberzustellen; die Satzungsänderung ist zu begründen.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Ferner ist die Satzungsänderung der das Vereinsregister führenden Behörde bekanntzugeben.
§ 9 Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung muß der einzige Tagungsordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Zwickau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zugunsten des Robert-Schumann-Hauses zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Bewilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Zwickau, den 22.Juni 2013